Seelische Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder

Rechtsquelle

§ 35 a SGB VIII

Maßnahmenart

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1. in ambulanter Form (z.B Schulbegleitung),
  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. durch geeignete Pflegepersonen und
  4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen gewährleistet.

Einrichtungen / Träger

Ambulante Hilfen durch Beratungsstelle für Eltern und Jugend sowie freie Träger der Jugendhilfe.

Klientel

Kinder und Jugendliche, die aufgrund schwerer Erlebnis- oder Verhaltensstörungen, Lern- und Leistungsprobleme und andere psychische Auffälligkeiten stationärer psychotherapeutisch-heilpädagogischer Behandlung bedürfen und deren Teilhabe in der gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.