Seelische Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder
Rechtsquelle
§ 35 a SGB VIII
Maßnahmenart
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form (z.B Schulbegleitung),
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen gewährleistet.
Einrichtungen / Träger
Ambulante Hilfen durch Beratungsstelle für Eltern und Jugend sowie freie Träger der Jugendhilfe.
Klientel
Kinder und Jugendliche, die aufgrund schwerer Erlebnis- oder Verhaltensstörungen, Lern- und Leistungsprobleme und andere psychische Auffälligkeiten stationärer psychotherapeutisch-heilpädagogischer Behandlung bedürfen und deren Teilhabe in der gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.