Hilfen für junge Volljährige
Maßnahmenart/ Rechtsquelle
§ 41 SGB VIII regelt die Hilfen, die jungen Volljährigen gewährt werden können. Dabei wird ein breites Spektrum der Hilfen, die das Gesetz für Jugendliche vorsieht, auch für junge Volljährige ermöglicht. Die Hilfe soll zur Persönlichkeitsentwicklung geleistet werden, so lange (in der Regel höchstens bis zum 21.Lebensjahr) auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen dies erforderlich ist.
Auch für junge Volljährige werden dadurch insbesondere folgende Hilfen möglich:
§ 27 Hilfen zur Erziehung, Abs. 3
§ 28 Erziehungsberatung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 30 Erziehungsbeistand
§ 33 Vollzeitpflege
§ 34 Heimerziehung
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 36 Mitwirkung Hilfeplan
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes
§ 40 Krankenhilfe
Die einzelnen Maßnahmen werden in den Abschnitten „Hilfen zur Erziehung“ und "Eingliederungshilfe" beschrieben.
Träger/Amt
Die Angebote werden durch verschiedene freie Träger ausreichend gedeckt.
Einzugsgebiet
Das gesamte Stadtgebiet Schweinfurt