Betreuung und Versorgung in Notsituationen

Rechtsquelle

§ 20  SGB VIII

Maßnahmenart

Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

Träger/Amt

Jugendamt, evtl. Krankenkassen

Klientel

Familien mit Kindern in außergewöhnlichen Lebenssituationen

Leistungen

Diese Leistungen der Jugendhilfe erhalten Betreuungspersonen, die eine Familie in außergewöhnlichen Lebenssituationen unterstützen, so zum Beispiel bei einem Gefängnisaufenthalt oder bei Erkrankung eines Elternteils.
Die für die Leistungen notwendigen Bedingungen sind unter den Ziffern 1-3 in § 20 Absatz 1 SGB VIII aufgeführt. In bestimmten Fällen sind die gesetzlichen Krankenkassen finanzielle Träger einer solchen Hilfe.
Diese Hilfen haben unterstützenden Charakter und ersetzen nicht die Erziehungsverantwortung. Familienangehörige und Verwandte sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.
Es ist das Ziel dieser Unterstützung, es den Kindern zu ermöglichen, in ihrer gewohnten Umgebung bleiben zu können, bis die Eltern die Betreuung wieder selbst wahrnehmen können.
Geeignete Hilfen können in solchen Fällen sein:
Haushaltshilfen, Kurzzeitpflege, Unterbringung in Pflegefamilien