Betreuung und Versorgung in Notsituationen
Rechtsquelle
§ 20 SGB VIII
Maßnahmenart
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Träger/Amt
Jugendamt, evtl. Krankenkassen
Klientel
Familien mit Kindern in außergewöhnlichen Lebenssituationen
Leistungen
Diese Leistungen der Jugendhilfe erhalten Betreuungspersonen, die eine Familie in außergewöhnlichen Lebenssituationen unterstützen, so zum Beispiel bei einem Gefängnisaufenthalt oder bei Erkrankung eines Elternteils.
Die für die Leistungen notwendigen Bedingungen sind unter den Ziffern 1-3 in § 20 Absatz 1 SGB VIII aufgeführt. In bestimmten Fällen sind die gesetzlichen Krankenkassen finanzielle Träger einer solchen Hilfe.
Diese Hilfen haben unterstützenden Charakter und ersetzen nicht die Erziehungsverantwortung. Familienangehörige und Verwandte sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.
Es ist das Ziel dieser Unterstützung, es den Kindern zu ermöglichen, in ihrer gewohnten Umgebung bleiben zu können, bis die Eltern die Betreuung wieder selbst wahrnehmen können.
Geeignete Hilfen können in solchen Fällen sein:
Haushaltshilfen, Kurzzeitpflege, Unterbringung in Pflegefamilien