Gesetzlicher Auftrag der Jugendhilfeplanung

Prinzipien & Aufgaben

Zu den Prinzipien wirksamer und moderner Sozialpolitik gehört es, den mittel- und langfristigen Bedarf an sozialen Einrichtungen und Diensten zu ermitteln, um rechtzeitig die Weichen zur Deckung des Bedarfs stellen zu können. Für den Bereich der Jugendhilfe hat die Jugendhilfeplanung die Aufgabe, die verschiedenen Angebote so zu entwickeln, dass sie zur Verwirklichung des Rechtes eines jeden jungen Menschen „auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit“ (§ 1 SGB VIII) beitragen.

Gesamtverantwortung

Seit In-Kraft-Treten des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) zum 01.01.1991 weist der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Planungsverantwortung im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Erfüllung der im SGB VIII beschriebenen Aufgaben zu.  Hierbei verlangt § 79 Abs. 2 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Gewährleistung, „...dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“. Als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden in Bayern durch Art. 15 AGSG die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt.
Die vom Gesetzgeber gestellte Aufgabe beinhaltet vier Schlüsselworte,        
 „erforderlich“, „geeignet“, „rechtzeitig“ und  „ausreichend“ -, die durch die Jugendhilfeplanung konkret ausgefüllt werden müssen.

Die seit Juni 2021 in Kraft getretene SGB VIII Reform als Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ergänzt den Auftrag der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII. In Abs.(2) wird eine inklusive Umsetzung betont und ergänzt: Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden sollen, dass insbesondere auch
- ein dem ermittelten Bedarf entspechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist.

- junge Menschen mit Behinderungen oder von Behilderung bedrohte junge Menschen mit jungend Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden.

Abs. (3) fordert Planung niederschwelliger ambulanter Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28. Die Steuerungsverantwortung regelt § 36a SGB VIII.

Schritte der Planung

In § 80 Abs. 1 SGB VIII sind die einzelnen Schritte der öffentlichen Planung festgelegt:
- Feststellung des Bestands an Einrichtungen und Diensten
- Ermittlung des Bedarfs für einen mittelfristigen Zeitraum
- Umsetzung der Planungsvorgaben
Einrichtungen und Dienste sollen gem. § 80 Abs. 2 SGB VIII so geplant werden, dass insbesondere:

  1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
  2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
  3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
  4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

Notwendigkeit

Die Notwendigkeit, Jugendhilfeplanung mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abzustimmen, verdeutlicht § 80 Abs. 4 SGB VIII.
Einrichtungen und Dienste sollen dabei so geplant werden, dass die zugrunde liegenden Strukturen, Gegebenheiten und bereits vorhandenen Angebote konzentriert und überschaubar dargestellt werden.
§ 10 Abs.1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schweinfurt regelt die Zuständigkeit für die vorliegende Planung.

Zuständigkeit

Dem Stadtrat obliegt die Entscheidung über die örtliche Jugendhilfeplanung. Die zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung erforderlichen Erhebungen, Bedarfsermittlungen und Prioritätenvorschläge gem. § 80 SGB VIII werden vom Jugendhilfeausschuss vorgenommen, der sich dabei der Hilfe eines vorberatenden Unterausschusses bedient (§ 8 Satzung Stadtjugendamt Schweinfurt) und von der Verwaltung des Jugendamtes unterstützt wird.
An der Jugendhilfeplanung sind die im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse zu beteiligen (§ 10 Abs. 2 Satzung Stadtjugendamt Schweinfurt, § 80 Abs. 4 SGB VIII).

Die entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben praktizierte Vorgehensweise bei der Entwicklung eines Jugendhilfeplanes für die Stadt Schweinfurt wird in den folgenden Organigrammen und Ausführungen skizziert.