Inklusion

Inklusion - "Einschluss", "Enthaltensein"

Inklusion bezeichnet einen Zustand der (selbstverständlichen) Zugehörigkeit aller Menschen zur Gesellschaft, verbunden mit der Möglichkeit zur uneingeschränkten Teilhabe in allen Bereichen dieser Gesellschaft und der Wertschätzung der Verschiedenheit menschlichen Lebens.

Die 2008 in Kraft getretene UN-Konverntion über die Rechte von Menschen mit Behinderung begründet u. a. ein internationales Recht behinderter Menschen auf Bildung und verlangt von den Vertragsstaaten, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen zu gwährleisten (Art. 24, Abs. 1).

Das im Juni 2021 in Kraft getretene KJSG will Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderung stärken, der inklusive Gedanke findet sich explizit in vielen Artikeln wieder und Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe werden in der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII zusammengeführt. Zur Umsetzung ist ein Prozess in drei Stufen vorgesehen (vgl. KJSG: Weiterentwicklung des SGB VIII/Walhalla Fachredaktion, Juni 2021).
Stufe 1 sieht die Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und die Bereinigung der insbesondere zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe bestehenden Schnittstellen vor (§ 10 (4).
Stufe 2 sieht die Einführung von Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII beim Jugendamt ab dem Jahr 2024-2028 vor, sobald bzw. bis ein Bundesgesetz Art und Umfang der Aufgaben regelt.
Stufe 3 sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der Öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe auch an junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen, die bislang Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 erhalten, ab dem Jahr 2028 vor.
 

Soziale Inklusion verwirklichen

  • Voraussetzung
    Grundsätzlich ist ein Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe wichtig: Von der Rehabilitation zu Selbstbestimmung und Chancengleichheit.
    Dort, wo Inklusion als sozialpolitisches Konzept gelingen soll, werden separierende Einrichtungen überflüssig, eine De-Institutionalisierung. Wertschätzung, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit sind wesentliche Grundlagen.
  • Zielvorgabe
    Die Forderung nach sozialer Inklusion ist verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollem Umfang an ihr teilzuhaben. Unterschiede und Abweichungen werden im Rahmen der sozialen Inklusion bewusst wahrgenommen, aber in ihrer Bedeutung eingeschränkt oder gar aufgehoben. Ihr Vorhandensein wird von der Gesellschaft werder in Frage gestellt noch als Besonderheit gesehen.
  • Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP)
    Dieser sieht die individuellen Unterschiede der Kinder als Chance und Bereicherung: Die soziale und kulturelle Vielfalt der Kinder und Familien bieten Lernchancen für jedes einzelne Kind. Alle Kindertageseinrichtungen sind in der Verantwortung, "sozialer Ausgrenzung angemessen zu begegnen und allen Kindern faire, gleiche und gemeinsame Lern- und Entwicklungschancen zu bieten." (BEP, Kap. 2.8)
  • Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
    Die Betreuung und Förderung von Kindern mit Behinderung und solchen, die von einer Behinderung bedroht sind, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung, fordert Absatz 1 des Art. 12 BayKiBiG, um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
    Absatz 2 Art. 12 hält fest, dass Kindertageseinrichtungen dazu beitragen sollen, die Integrationsbereitschaft von Familien mit Migrationshintergrund zu fördern und im Bedarfsfall eine besondere Sprachförderung sicherzustellen.
  • Inklusive Schule
    Die inklusive Schule ist vom Grundsatz her eine Schule, die allen Kindern und Jugendlichen, ungeachtet ihrer individuellen Voraussetzungen oder ihrer aktuellen Lebenslagen, gleiche Bildungschancen eröffnet. Dies erfordert ein ausreichendes Maß an Individualisierung.
    Mit der Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes 2011 stehen Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, u. a. können sie:
    - die allgemeine Schule besuchen (soweit keine Einschränkungen nach Art. 41 Abs. 5 vorliegen)
    - eine Partnerklasse der Förderschule besuchen
    - eine Kooperationsklasse der allgemeinen Schule besuchen
    - auch weiterhin ein Förderzentrum besuchen, bzw. dort eingeschult werden
    - eine Schule mit dem Schulprofil "Inklusion" besuchen
    Schulen mit dem Schulprofil "Inklusion" in Unterfranken:
    Grundschule Würzburg-Heuchelhof
    Grundschule Arnstein
    Volksschule Buchbrunn
    Grundschule Kitzingen-Siedlung
    Grundschule Thüngersheim
  • Aktive Freizeitgestaltung
    "Offene BehindertenArbeit" (OBA), das heißt offene soziale Arbeit mit und für Menschen mit behinderung und deren Angehörige, und will behinderten Menschen die teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und eine eigenverantwortliche, menschenwürdige Lebensführung uns -gestaltung ermöglichen.

    Ansprechpartner in Schweinfurt:

    Offene BehindertenArbeit des Diakonischen Werkes oba@dakonie-schweinfurt.de

    Offene Hilfen der Lebenshilfe Schweinfurt offene Hilfen@lebenshilfe-schweinfurt.de

    Gemeinsam Leben-Gemeinsam Lernen Schweinfurt glgl-sw@freenet.de

    Schulamt Schweinfurt info@lrasw.de