Grundsätzliches zur Vernetzung in der Jugendhilfe

Grundsätze

Vernetzung und Kooperation sind gerade in der Jugendhilfe ein Gebot der Stunde und eine schlichte Notwendigkeit, wenn wir unserem Auftrag gerecht werden wollen, den jungen Menschen und ihren Familien die jeweils richtige Unterstützung zeitgerecht, bedarfsentsprechend, wirtschaftlich und effektiv zur Verfügung zu stellen.

Träger

Markenzeichen der Jugendhilfe ist die Pluralität von freien Trägern mit unterschiedlicher Wertorientierung und einer Vielzahl an Methoden und Arbeitsformen. Kirchen, Jugend- und Wohlfahrtsverbände tragen auf allen Ebenen zu einem differenzierten Leistungsangebot der Jugendhilfe bei. Ein komplexes Trägergefüge, das flankiert wird durch eine Vielzahl öffentlicher Stellen und Behörden, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, darf jedoch nicht zu Reibungsverlusten, Konkurrenzdenken und Effizienzeinbußen führen.

Kräfte und Ressourcen

Die Bündelung der vorhandenen Kräfte und Ressourcen ist nicht nur ein Gebot im Hinblick auf die engen finanzpolitischen Rahmenbedingungen. Sie ist auch eine Notwendigkeit im Hinblick auf das Ziel, von Anfang an die Hilfe mit den besten Erfolgsaussichten - ggf. in Kombination von verschiedenen Arbeitsansätzen - zu erbringen. Dies setzt voraus, dass die unterschiedlichen Institutionen über den eigenen Tellerrand hinausblicken, dass sie ihre Kooperationspartner und deren Aufgabenstellungen und Möglichkeiten kennen, und dass sie - wenn sie an die Grenzen ihrer eigenen Möglichkeiten stoßen - den jungen Menschen an die geeignete, im Einzelfall kompetente Stelle weiter vermitteln.

Kontaktpflege

Eine kontinuierliche Kontaktpflege und generelle Absprachen zur Zusammenarbeit sind notwendig, damit auch im Einzelfall rasch, konsequent und ohne Reibungsverluste gehandelt werden kann.

Kooperationspartner

Ebenso vielfältig wie die Arbeitsbereiche der Jugendhilfe sind auch ihre Schnittstellen und ihre Kooperationspartner. Zu nennen sind hier insbesondere und ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit die Kindertageseinrichtungen, die Beratungseinrichtungen, die Schulen, die Arbeitsverwaltung, die Kinder- und Jugendpsychiatrie und die Gerichte und Ordnungsbehörden.