Mitwirkung in Verfahren beim Familiengericht

Rechtsquelle

§ 50 SGB VIII
§ 49 und 49a FGG

Maßnahmeart

Mitwirkung in Verfahren beim Familiengericht

Träger / Amt

Stadtjugendamt, Markt 1, 97421 Schweinfurt, Tel.: 09721 / 51 - 7840

Klientel

Kinder und deren Eltern, Jugendliche

Beschreibung / Stellungnahme

Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung

  • bei der Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (zur Eheschließung)
  • bei Übertragung von elterlichen Sorgerechten auf Pflegeeltern
  • bei beantragter Unterbringung von Minderjährigen mit Freiheitsentziehungen (geschlossene Heimerziehung)
  • bei Herausgabe eines Kindes von der Pflegeperson
  • bei beantragten Umgangsregelungen nach Trennung und Scheidung
  • bei Kindeswohlgefährdung
  • bei beantragter Alleinsorge bei Trennung und Scheidung
  • bei Ruhen der elterlichen Sorge
  • bei der Übertragung der elterlichen Sorge nach Tod eines Elternteils, dem die alleinige Sorge zustand
  • bei Entscheidungen zur Überlassung der Ehewohnung, insbesondere als Schutzmaßnahme vor Gewalt

In all diesen Fällen erfolgt grundsätzlich nach Gesprächen mit den Betroffenen eine Stellungnahme an das Familiengericht. Diese Aufgaben werden von den BezirkssozialpädagogenInnen wahrgenommen.