Gesetzliche Grundlagen

BayKiBiG
Das am 8. Juli 2008 in Kraft getretene "Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege" (BayKiBiG) löste das über 30 Jahre alte Bayerische Kindergartengesetz ab und gibt einen einheitlichen Rahmen für Krippen, Kindergärten, Kinderhorte, Netze für Kinder und Tagespflege. Die Bildungs- und Erziehungsziele sind verbindlich in der Vreordnung zur Ausführung des Bayewrischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (AV BayKiBiG) festgelegt.
Die Bedingungen der kindbezogenen Förderung sind so abgestimmt, dass Einrichtungen am besten fahren, wenn sie so gut wie möglich Bildung, Erziehung und Betreuung realisieren und gleichzeitig ihre Ressourcen wirtschaftlich einsetzen. Die Änderung des Finanzausgleiches ist im Knderförderungsgesetz (KiföG) geregelt. Seit 2010 beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Betriebskosten für unter 3-Jährige. Nach Abschluss der Ausbauphase der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Einrichtungen und in der Kindertagespflege wird ab 1. August 2013 der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis um vollendeten dritten Lebensjahr eingeführt. Bereits seit 01.01.1996 hat jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.

BayBEP
In der Ausführungsverprdnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz sind die für alle staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen verbindlichen Bildungs- und Erziehungsziele festgelegt. Die neuesten Erkenntnisse der Hirnforschung und die vielfältigen Anforderungen die später an die Kinder gestellt werden, bilden die Grundlage des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BEP). Mehr dazu siehe Punkt "Ausführungen".